AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen von Schnittholz, Holzpaletten und sonstigen Artikeln.
  2. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verwender schriftlich bestätigt sind.
  3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verwenders.

§ 2 Angebot und Lieferungsbedingungen

  1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Der Verwender behält sich eine Preisänderung vor. Dies gilt nur für den Fall, daß sich der derzeitige Zollaufschlag auf importierte Lieferungen von Schnittholz, Holzpaletten und sonstigen Artikeln verändert. Insoweit ist der Verwender berechtigt, den aktuellen Zollaufschlag auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen.
  2. Aufträge, die fernmündlich oder von Vertretern bzw. Reisenden entgegengenommen werden, gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Gleiches gilt für fernmündliche oder mit Vertretern bzw. Reisenden getroffene Vereinbarungen.
  3. Der Verkäufer ist bemüht, die vereinbarte Lieferzeit nach Möglichkeit einzuhalten. Alle vom Unternehmer gemachten Lieferzeitzusagen werden nach bestem Ermessen gegeben.
  4. Lieferfristen gelten nur nach richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Insbesondere räumt der Vertragspartner eine Überschreitung der fest vereinbarten Lieferzeit von bis zu 3 Tagen ein, soweit die verspätete Selbstbelieferung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Subunternehmers beruht. Gleiches gilt für die Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige vom Verkäufer nicht verschuldete Umstände, insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Rohmaterialien und Betriebsstoffmangel sowie Betriebsverkehrsstörungen, Aussperrungen, Streiks und Wartezeiten bezüglich Importe aus Grenzländern. Diese Ereignisse entbinden den Verkäufer von allen etwa übernommenen Lieferverpflichtungen auch im Bezug auf Vollständigkeit der Lieferung und Einhaltung der Lieferfrist. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes räumt der Vertragspartner aufgrund der vorgenannten Umstände eine Verlängerung der Lieferzeit bis zu 3 Tagen ein. Dies gilt auch, wenn lediglich eine vorübergehende Behinderung vorliegt. Der Vertragspartner ist aufgrund der vorgenannten Umstände nicht berechtigt, Schadensersatz zu verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Vertragspartner ist im Falle einer Lieferverzögerung, welche der Unternehmer zu vertreten hat, berechtigt, dem Unternehmer gemäß 326 BGB eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Verwenders. Versendet der Verwender auf Verlangen des Vertragspartners die Sache an einen anderen Ort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten ausgeliefert hat.
  2. Die Versendung erfolgt in jedem Fall auf Rechnung des Käufers, auch wenn eine Frachtgutlieferung übernommen worden ist.

§ 4 Gewährleistung

  1. Mängelrügen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware und vor Gebrauch bzw. Verarbeitung schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel erfolgen. Die Untersuchungspflichten nach 377 HGB bleiben bestehen. Der Verwender hat das Recht der mangelfreien Ersatzlieferung. Sollte er von diesem Recht keinen Gebrauch machen bzw. die mangelfreie Ersatzlieferung unmöglich sein, so hat der Vertragspartner lediglich das Recht, Minderung zu verlangen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 5 Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

  1. Die Zahlung hat mangels anderer Vereinbarungen binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zu erfolgen. Bei Zeitüberschreitung ist der Verwender berechtigt, vom Vertragspartner, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Gleiches gilt für den Vertragspartner, der nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ab Eintritt des Verzuges. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  2. Bei Zahlung mit Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst mit Einlösung als erfolgt. Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Falls der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren bzw. der Konkurs eröffnet wird, wird die gesamte Restsumme sofort fällig, soweit Wechsel mit separaterFälligkeit laufen.
  3. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
  4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung und Tilgung einer aus der Geschäftsverbindlichkeit bestehenden Forderung und der im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand noch entstehenden Forderung als Vorbehaltsware Eigentum des Verwenders. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Entgeltes durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung des Verwenders begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogenen.
  5. Der Vertragspartner ist zur Verfügung über die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Außergewöhnliche Verfügungen, insbesondere Pfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Wenn Dritte Rechte an der Ware begründen oder geltend machen, hat der Vertragspartner den Verwender unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner allein oder zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware veräussert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit den Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiter veräusserte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verwenders steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
  7. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verwender, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verwenders. Bei Verarbeitung im Zusammenhang mit nicht dem Verwender gehörender Ware erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Im übrigen gelten die 947, 948 BGB.
  8. Der Verwender hat jederzeit das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu besichtigen. Bei Bezahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlischt das Recht des Vertragspartners zur Weiterveräusserung. Bei Zahlungsverzug und den anderen im vorgehenden Ersatz aufgeführten Fällen hat der Verwender das Recht, vom Vertragspartner den Nachweis über den Verbleib der Ware zu verlangen. Wird die gesamte, nach den vorstehenden Bedingungen fällige Restschuld nicht sofort bezahlt, so ist der Verwender berechtigt, sofort die Herausgabe seiner Ware unter Ausschluß jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Sofern der Vertragspartner zur Rückgabe der Ware verpflichtet ist, hat er sie spesenfrei zurückzugeben und haftet für den Minderwert und entgangenen Gewinn.

§ 6 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des Vertragspartners ist Brilon.
  2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Brilon.

§ 7 Mitwirkung des Vertragspartners

  1. Wird die Leistungserbringung durch den Verwender durch Umstände behindert und unterbrochen, die in den Verantwortungsbereich des Vertragspartners fallen, so kann der Verwender den Vertragspartner schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist dazu auffordern, die Hindernisse zu beseitigen und einen Zustand herzustellen, der dem Verwender die Erbringung bzw. Vollendung der Leistung ermöglicht. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Verwender zur sofortigen Vertragskündigung berechtigt. In diesem Fall ist eine bereits erfolgte Teilleistung in dem bei Kündigung bestehenden Zustand nach Vertragspreisen abzurechnen und vom Vertragspartner zu bezahlen. Zusätzlich steht dem Verwender eine angemessene Entschädigung zu.

§ 8 Rücktrittsvorbehalt

  1. Werden dem Verwender nach Abschluß des Vertrages Tatsachen bekannt, die bezüglich eines ordentlichen Kaufmannes Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners begründen, so ist er berechtigt, vor Lieferung Vorkasse zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Verwender ist auch berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen einzustellen und zurückzuhalten, soweit von dem Vertragspartner geschuldete Zwischenzahlungen nicht termingerecht geleistet werden.

§ 9 Nichtigkeitsklausel

  1. Sollte eine dieser Bestimmungen aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sofern noch Rückfragen bestehen, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.