AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen von Schnittholz, Holzpaletten und sonstigen Artikeln.
  2. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verwender schriftlich bestätigt sind.
  3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verwenders.

§ 2 Angebot und Lieferungsbedingungen

  1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Der Verwender behält sich eine Preisänderung vor. Dies gilt nur für den Fall, daß sich der derzeitige Zollaufschlag auf importierte Lieferungen von Schnittholz, Holzpaletten und sonstigen Artikeln verändert. Insoweit ist der Verwender berechtigt, den aktuellen Zollaufschlag auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen.
  2. Aufträge, die fernmündlich oder von Vertretern bzw. Reisenden entgegengenommen werden, gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Gleiches gilt für fernmündliche oder mit Vertretern bzw. Reisenden getroffene Vereinbarungen.
  3. Der Verkäufer ist bemüht, die vereinbarte Lieferzeit nach Möglichkeit einzuhalten. Alle vom Unternehmer gemachten Lieferzeitzusagen werden nach bestem Ermessen gegeben.
  4. Lieferfristen gelten nur nach richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Insbesondere räumt der Vertragspartner eine Überschreitung der fest vereinbarten Lieferzeit von bis zu 3 Tagen ein, soweit die verspätete Selbstbelieferung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Subunternehmers beruht. Gleiches gilt für die Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige vom Verkäufer nicht verschuldete Umstände, insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Rohmaterialien und Betriebsstoffmangel sowie Betriebsverkehrsstörungen, Aussperrungen, Streiks und Wartezeiten bezüglich Importe aus Grenzländern. Diese Ereignisse entbinden den Verkäufer von allen etwa übernommenen Lieferverpflichtungen auch im Bezug auf Vollständigkeit der Lieferung und Einhaltung der Lieferfrist. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes räumt der Vertragspartner aufgrund der vorgenannten Umstände eine Verlängerung der Lieferzeit bis zu 3 Tagen ein. Dies gilt auch, wenn lediglich eine vorübergehende Behinderung vorliegt. Der Vertragspartner ist aufgrund der vorgenannten Umstände nicht berechtigt, Schadensersatz zu verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Vertragspartner ist im Falle einer Lieferverzögerung, welche der Unternehmer zu vertreten hat, berechtigt, dem Unternehmer gemäß 326 BGB eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Verwenders. Versendet der Verwender auf Verlangen des Vertragspartners die Sache an einen anderen Ort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten ausgeliefert hat.
  2. Die Versendung erfolgt in jedem Fall auf Rechnung des Käufers, auch wenn eine Frachtgutlieferung übernommen worden ist.

§ 4 Gewährleistung

  1. Mängelrügen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware und vor Gebrauch bzw. Verarbeitung schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel erfolgen. Die Untersuchungspflichten nach 377 HGB bleiben bestehen. Der Verwender hat das Recht der mangelfreien Ersatzlieferung. Sollte er von diesem Recht keinen Gebrauch machen bzw. die mangelfreie Ersatzlieferung unmöglich sein, so hat der Vertragspartner lediglich das Recht, Minderung zu verlangen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 5 Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst, wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Platz der Republik 6, 60325 Frankfurt am Main, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen.

Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:

  • Namen und Anschrift unserer Debitoren
  • Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
  • ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).

Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz einsehen und herunterladen können.

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Für Warenlieferungen gilt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

§ 6 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des Vertragspartners ist Brilon.
  2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Brilon.

§ 7 Mitwirkung des Vertragspartners

  1. Wird die Leistungserbringung durch den Verwender durch Umstände behindert und unterbrochen, die in den Verantwortungsbereich des Vertragspartners fallen, so kann der Verwender den Vertragspartner schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist dazu auffordern, die Hindernisse zu beseitigen und einen Zustand herzustellen, der dem Verwender die Erbringung bzw. Vollendung der Leistung ermöglicht. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Verwender zur sofortigen Vertragskündigung berechtigt. In diesem Fall ist eine bereits erfolgte Teilleistung in dem bei Kündigung bestehenden Zustand nach Vertragspreisen abzurechnen und vom Vertragspartner zu bezahlen. Zusätzlich steht dem Verwender eine angemessene Entschädigung zu.

§ 8 Rücktrittsvorbehalt

  1. Werden dem Verwender nach Abschluß des Vertrages Tatsachen bekannt, die bezüglich eines ordentlichen Kaufmannes Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners begründen, so ist er berechtigt, vor Lieferung Vorkasse zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Verwender ist auch berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen einzustellen und zurückzuhalten, soweit von dem Vertragspartner geschuldete Zwischenzahlungen nicht termingerecht geleistet werden.

§ 9 Nichtigkeitsklausel

  1. Sollte eine dieser Bestimmungen aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sofern noch Rückfragen bestehen, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.

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